2./ 3. Lesung zum MDK -Reformgesetz und Digitale -Versorgung-Gesetz – Bundesverband sieht Verbesserungen im Detail

Der AOK-Bundesverband begrüßt zwei Änderungen, die vor dem Abschluss der Beratungen im Deutschen Bundestag am morgigen Donnerstag noch ins Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) sowie ins -Reformgesetz gekommen sind. So wurde zuletzt klargestellt, dass eine verordnungsfähige digitale Gesundheitsanwendung einen medizinischen Nutzen oder eine patientenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserung in der Versorgung nachweisen muss. Bisher war im DVG nur von nicht weiter definierten positiven Versorgungseffekten die Rede gewesen. Außerdem steht nun im MDK-Reformgesetz, dass Krankenhäuser bei fehlerhaften Abrechnungen Strafzahlungen in Höhe von mindestens 300 Euro leisten sollen. Dies war immer wieder von Kassenseite gefordert worden, um die Abrechnungsqualität zu erhöhen. Gegenwärtig können sich nur die durch fehlerhafte Abrechnungen entgangenen Beträge von Krankenhäusern zurückholen.

„Dass nachgewiesen fehlerhafte Krankenhausabrechnungen eine Strafe zur Folge haben, ist elementar und konsequent“, hebt der Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes, Martin Litsch, hervor. Allerdings sei das neu gewählte Prüfverfahren mit seiner fest begrenzten weiterhin ungeeignet. „Daran ändert auch die jetzt ab 2020 vorgesehene Anhebung der Prüfquote von 10 auf 12,5 Prozent aller Rechnungen nichts, denn diese bleibt weit unter der bestehenden durchschnittlichen Quote von 18 Prozent zurück. Dies führt zu Einnahmeausfällen der Krankenkassen von fast einer Milliarde Euro, die durch den Beitragszahler aufgebracht werden müssen.“ […]

: AOK-Bundesverband

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