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Klage wegen Mobbing im Klinikum Kaufbeuren endet mit Vergleich

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Klinikum Kaufbeuren
Das Kemptener Arbeitsgericht verhandelte kürzlich eine Klage wegen Mobbing zwischen einer am Klinikum Kaufbeuren Beschäftigten und dem Kommunalunternehmen. © KU

Kaufbeuren – Mit einem Vergleich endete vor dem Kemptener Arbeitsgericht die Verhandlung um eine Klage wegen Mobbing zwischen einer am Klinikum Kaufbeuren Beschäftigten und dem Kommunalunternehmen. Nachdem es im Vorfeld bei einer ersten Verhandlung bereits zu einer Einigung bezüglich des geänderten Tätigkeitsprofils gekommen war, konnte der Richter in der knapp zweistündigen Verhandlung die beiden Parteien zu einem Vergleich bewegen. Wobei er durchaus Erfolgschancen seitens der Klägerin bei einer Weiterführung der Klage erkennen ließ.

Letztendlich stand, so der Eindruck, bei der Klägerin der Wunsch nach einem Schlussstrich im Vordergrund. Dies wurde auch durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels sofortiger Freistellung bis zum Ende des laufenden Arbeitsvertrages bei weiter laufenden Bezügen bis 30. September dieses Jahres markiert. Nachdem klar war, dass eine vom Richter unter anderem vorgeschlagene Mediation – eine Vermittlung und Schlichtung zwischen den Parteien – wegen offensichtlich nicht mehr überbrückbarer Differenzen ausschied, ging es auch um eine Weiterführung des Prozesses im Detail.

Die Klägerin forderte zunächst 100.000 Euro Schmerzensgeld, das Klinikum als beklagtem Unternehmen sah seinerseits 60.000 Euro als ausreichend. Der Richter machte daraufhin gegenüber der beklagten Partei deutlich, dass von in „17 Spiegelstrichen aufgeführten Mobbingvorwürfen“, zu denen die Klägerin auch Zeugen benannt hatte, „noch genügend übrig bleiben könnte, selbst wenn man etwas abzieht“. Auch ein möglicher Imageverlust sollte bedacht werden.

Zusammen mit der oben beschriebenen Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses stimmte das Unternehmen dann einer Summe von 70.000 Euro zu. Zur Einigung gehört auch die Vereinbarung über ein wechselseitiges, also beiderseitiges Stillschweigen hinsichtlich der Umstände über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Organe des Unternehmens. Alle Ansprüche der Klägerin sind damit abgegolten.

von Wolfgang Becker

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