Arbeitsschutz

BAG: Einigungsstellenspruch zur Personalplanung ist unwirksam

14. April 2022
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Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Gerd Altmann (geralt)

In der Pflege ist oft umstritten, wieviel Personal der Arbeitgeber einsetzen muss, um die Beschäftigten vor Überlastung zu schützen. Ein Mitbestimmungsrecht in dieser Frage nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG kommt erst in Betracht, wenn eine Gefährdungsbeurteilung die Überlastungsgefahr festgestellt hat – so das BAG.

Kommt es on Kliniken und Pflegeeinrichtungen zum Streit, wieviel ärztliches oder Pflegepersonal der Arbeitgeber pro Station oder Abteilung einsetzen muss, stellt sich die Frage, ob die Einigungsstelle einen bestimmten Personalschlüssel festlegen kann.

Das war geschehen

In einer Hamburger Klinik hatten Betriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zu Gefährdungsbeurteilungen und den daraus abzuleitenden Maßnahmen geschlossen. Ein jahrelang verhandelter Streitpunkt bestand darin, ob der Arbeitgeber mehr Personal einsetzen muss, weil ein zu geringer Personalansatz zu einer gesundheitsgefährdenden Überlastung der Beschäftigten führt.

Mehrere externe Sachverständige begutachteten die Belastung der Mitarbeiter, insbesondere durch Befragungen. Die Feststellungen und Bewertungen der Sachverständigen wurden in einer Einigungsstelle diskutiert und die abzuleitenden Maßnahmen verhandelt. Der Betriebsrat drängte darauf, eine Mindestpersonalquote pro Patientenbett festzulegen. Die Arbeitgeberin lehnte dies jedoch ab.

Die Einigungsstelle entschied durch einen Spruch, in dem sie eine Mindestpersonalquote festlegte. Diesen Spruch hat die Arbeitgeberin zunächst erfolgreich beim Arbeitsgericht Hamburg angefochten. Das LAG beurteilte den Spruch der Einigungsstelle als wirksam und gestand dem Betriebsrat damit ein Mitbestimmungsrecht bei Personalquoten zu (LAG Hamburg vom 16.07.2020 - 8 TaBV 8/19). Gegen diesen Beschluss legte die Arbeitgeberin Beschwerde ein.

Das sagt das Gericht

Unklarer Gegenstand der Einigungsstelle

Das BAG gab der Beschwerde statt und erklärte den Einigungsstellenspruch für unwirksam. Es sei im vorliegenden Fall sei schon nicht ersichtlich, welchen Regelungsauftrag die Einigungsstelle gehabt habe. Dieser könne weit gefasst werden, was auch dem im Einigungsstellenverfahren angelegten Einigungsvorrang (vgl. § 76 Abs. 3 Satz 3 BetrVG) entspricht. Stets aber muss hinreichend klar sein, über welchen Gegenstand die Einigungsstelle überhaupt verhandeln und ggf. durch Spruch befinden soll.

Auch aus dem Beschluss des LAG Hamburg lässt sich nicht entnehmen, ob die Einigungsstelle eingesetzt worden sei, um über Streitigkeiten aus er Betriebsvereinbarung "Arbeitsschutz" zu verhandeln oder über Maßnahmen in den Kliniken. Ein nicht hinreichend bestimmter Regelungsauftrag könne der Einigungsstelle nicht die erforderliche Spruchkompetenz vermitteln. Ein entsprechender Mangel hat die Unwirksamkeit des gesamten Einigungsstellenspruchs zur Folge.

Mitbestimmungsrecht hat (noch) nicht eingesetzt

Zudem fehle es an einem Mitbestimmungsrecht. Im Arbeitsschutz richte sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht beziehe sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei vom Arbeitgeber zu treffenden Schutzmaßnahmen setzt aber erst ein, wenn eine konkrete Gefährdung der Arbeitnehmer:innen

  • nach Art und Umfang zwischen den Betriebsparteien feststeht
  • oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Abs. 1 ArbSchG) festgestellt wurde. 

Stichwort: Gefährdungsbeurteilung

Eine Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 ArbSchG ist eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen, um zu überprüfen

  • ob und ggf. welche Gefährdungen mit einer Tätigkeit einhergehen,
  • wie wahrscheinlich ihr Eintritt ist,
  • ob Schutzmaßnahmen geboten sind und
  • ob dringender Handlungsbedarf besteht

Diese Gefährdungsbeurteilung, so das BAG, sei aber nicht gemeinsame Sache der Betriebsparteien oder der Einigungsstelle, sondern vom Arbeitgeber durchzuführen. Die Einigungsstelle ist weder die nach § 13 Abs. 1 ArbSchG verantwortliche Person für die Erfüllung der sich ua. aus § 5 ArbSchG ergebenden Pflichten des Arbeitgebers. Auch können keine Arbeitsschutzpflichten iSd. § 13 Abs. 2 ArbSchG an die Einigungsstelle delegiert werden. Daher ist es auch nicht ihre Aufgabe, die Gefährdungsbeurteilung selbst vorzunehmen oder diese durch Hinzuziehung von Sachverständigen zu ermitteln.

In dieser Situation könne die Einigungsstelle nur eine Regelung über das Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen vereinbaren - aber keine konkreten Maßnahmen wie das Festlegen eines Personalschlüssels.

Hinweis für die Praxis

Das BAG hält an seiner bisherigen Auffassung fest, dass der Betriebsrat im Arbeits- und Gesundheitsschutz nur ein abgestuftes Mitbestimmungsrecht hat - denn das ArbSchG berechtigt und verpflichtet allein den Arbeitgeber, Schutzmaßnahmen in seinem Betrieb zu treffen. Auch die Gefährdungsbeurteilung ist primär Sache des Arbeitgebers.

Mitbestimmt ausgestaltet ist aber das Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Erst wenn die Gefährdungsbeurteilung nach diesen Grundsätzen ergebe, dass Schutzmaßnahmen erforderlich sind, habe der Arbeitgeber diese Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG – möglichst zeitnah – zu treffen.

Könne der Gefährdung mittels unterschiedlicher Schutzmaßnahmen begegnet werden, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Entscheidung, welche der möglichen Maßnahmen umgesetzt werden sollen (Rn. 30 des Beschlusses).

Einigungsstelle kann Sachverständige beauftragen

Eine weitere wichtige Aussage trifft der Beschluss: Eine mit der Regelung von Maßnahmen iSv. § 3 Abs. 1 ArbSchG beauftragte Einigungsstelle kann Sachverständige hnzuziehen, wenn sie diese für die Beurteilung benötigt, welche Schutzmaßnahmen gegen eine Gefährdung in Betracht kommen.

Allerdings müssen die Gefährdungen, ihre Schwere und das Risiko einer Schadensrealisierung im Sinne von § 5 Abs. 1 ArbSchG unstreitig feststehen oder durch eine Gefährdungsbeurteilung ermittelt sein. Grund und Ausmaß der Gefährdungen festzustellen ist dagegen nicht Sache der Einigungsstelle. Daran fehlt es hier nach Auffassung des BAG, weil bis zuletzt zwischen den Parteien noch streitig war, ob die Beschäftigten in der Klinik tatsächlich durch psychische Belastungen gefährdet sind.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (17.12.2021)
Aktenzeichen 1 ABR 25/20
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