Zuschlag bei Abrechnung radiologischer Zweitbefundung

Für das Zweitbefunden von nicht selbst erstellten Bildern hat die () eine Abrechnungsempfehlung beschlossen. Ab sofort kann dieses nach der Ziffer 5377 GOÄ zum Einfachsatz abgerechnet werden. Entsprechend haben alle, auch Nicht-Radiologen, jetzt eine Abrechnungsmöglichkeit für das oft so wichtige wie zeitraubende Befunden von mitgebrachten Bildern. Voraussetzung dafür ist, dass dies im Rahmen einer , Konsultation oder Berichterstattung erfolgt. […]

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