Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigt Rechtmäßigkeit der Krankenhausplanung für Wesel

Entscheidung zur Herausnahme bestimmter Leistungen aus dem Krankenhausbetrieb bleibt bestehen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am 14. März 2025 entschieden, dass die Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf, ein Krankenhaus in Wesel aus der Erbringung bestimmter medizinischer Leistungen herauszunehmen, rechtmäßig ist. Die 21. Kammer des Gerichts lehnte den Eilantrag gegen den krankenhausrechtlichen Feststellungsbescheid ab.

Die Entscheidung bezieht sich auf den Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 und betrifft ein freigemeinnütziges Krankenhaus im Versorgungsgebiet 3 (Stadt Duisburg, Kreis Kleve, Kreis Wesel). Das Land Nordrhein-Westfalen entschied, bestimmte Leistungsgruppen des Krankenhauses nicht mehr zuzulassen, darunter:

  • Leistungsgruppe 7.2 Leukämie und Lymphome,
  • Leistungsgruppe 14.4 Revision Knieendoprothese,
  • Leistungsgruppe 16.4 Pankreaseingriffe,
  • Leistungsgruppe 21.2 Ovarial-CA (Eierstockkrebs).

Das Gericht bestätigte, dass die Entscheidung, sich auf hochkomplexe medizinische Eingriffe mit höheren Fallzahlen und entsprechender Expertise zu konzentrieren, rechtlich vertretbar sei. Besonders bei Pankreaseingriffen und Leukämiebehandlungen wurde dargelegt, dass eine Konzentration auf spezialisierte Versorger zu einer Qualitätssteigerung führen würde. Auch die Entscheidung, eine bedarfsgerechte Versorgung bei Ovarialkarzinomen durch Spezialisierung zu fördern, wurde als vertretbar erachtet.

Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster Beschwerde eingelegt werden.

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