Verlängerung der Ausgleichszahlungen kann nur ein Zwischenschritt sein

zum zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)

Der heute vorgelegte Entwurf gibt dem begrenzten Kreis der anspruchsberechtigten zumindest eine Perspektive für Ausgleichszahlungen über den 28. Februar hinaus bis zum 11. April. „Der Entwurf bietet aber weiterhin keine Lösung für die vielen Kliniken, die von den Anspruchskriterien nicht erfasst sind (Inzidenz über 70 und 75-prozentige Belegung der Intensivstationen), gleichwohl aber massive pandemiebedingte Erlösausfälle und Liquiditätsprobleme haben. Wie 2020 brauchen alle Krankenhäuser auch für 2021 wirtschaftliche Planungssicherheit über einen Ganzjahresmindererlös-Ausgleich. Die Deutsche (DKG) erwartet, dass die Weichen dafür in der für den 24. Februar vorgesehenen Sitzung des Expertenbeirats zu den Auswirkungen des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes gestellt werden“, erklärte Georg Baum, Hauptgeschäftsführer der DKG. […]

Pressemitteilung: DKG

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