PpSG: Verkürzung der Verjährungsfrist – Ausschlussregelung für Rückforderungsansprüche der Krankenkassen

Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr informiert über die Pressemitteilung des Deutschen Bundestages in dem zufolge der Bundestag-Ausschuss grünes Licht für das gegeben hat. Die letzten der Regierungsfaktionen umfassten auch eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf zwei Jahre.

Es ist daher davon auszugehen, dass vom BT- auch eine Übergangsregelung für Rückzahlungsansprüche der Krankenkassen beschlossen wurde, die in einem Antrag zur Einführung von § 325 SGB V vorgesehen war. Diese Übergangsregelung lautet wie folgt:

„Die Geltendmachung von Ansprüchen der KK auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind, und bis zum [09.11.2018] nicht gerichtlich geltend gemacht wurden.“

Zwar kann noch nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden, ob dies der genaue Wortlaut der Regelung ist; dem Vernehmen nach soll aber dies in der bisher vorliegenden Form des Änderungsantrages beschlossen worden sein. […]

Quelle: Medizinrecht RA F.W Mohr

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