Verkürzte Verjährungsfrist von Klinikrechnungen durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz

 BPG Münster informiert über spezifische Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche der und für Rückforderungsansprüche der Krankenkassen

Danach sollen die Ansprüche der Krankenhäuser auf erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Erstattung gezahlter Vergütungen in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verjähren. Das soll auch für Ansprüche gelten, die vor dem 1. Januar entstanden sind. Die Vorschriften des BGB hinsichtlich Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Wirkung der sollen dabei weiter gelten. […]

Quelle: BPG Münster

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