Verkürzte Verjährungsfrist von Klinikrechnungen durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
BPG Münster informiert über spezifische Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche der krankenhäuser und für Rückforderungsansprüche der Krankenkassen
Danach sollen die Ansprüche der Krankenhäuser auf vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Erstattung gezahlter Vergütungen in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verjähren. Das soll auch für Ansprüche gelten, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Die Vorschriften des BGB hinsichtlich Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Wirkung der verjährung sollen dabei weiter gelten. […]
Quelle: BPG Münster