Verfassungsgerichtshof erklärt Volksbegehren „gesunde Krankenhäuser“ für unzulässig

Mit heute veröffentlichtem Beschluss vom 20. Januar 2021 hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass der Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens unzulässig ist. Er hat damit die Auffassung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport bestätigt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Mindestausstattung aller Krankenhausbereiche mit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes dem Bund zustehe. Von dieser Kompetenz habe der Bund durch die von ihm getroffenen Regelungen zur Gesetzlichen abschließend Gebrauch gemacht.

: VerfGH 105-19 Beschl. neutral mit Anlage (PDF, 146KB)

Quelle: Berlin

 

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