Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2022 (VBE 2022)

stellt die Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2022 zur Verfügung

Gemäß § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) können zeitlich befristet aus dem pauschalierenden ausgenommen werden. […]

Quelle: InEK (PDF, 43KB)

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