Vereinbarung über Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5 KHEntgG i. V. m. § 136c Absatz 4 SGB V (Notfallstufenvergütungsvereinbarung)

DKG und -SV haben sich auf eine Vereinbarung über Zu- und für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der geeinigt

Die Vereinbarung sieht für die Teilnahme an den allgemeinen Stufen des Systems von jährliche Zuschlagspauschalen je Krankenhausstandort gemäß der Vereinbarung nach § 2a Absatz 1 KHG in folgender Höhe vor:

  • Stufe der Basisnotfallversorgung: 153.000 Euro
  • Stufe der erweiterten Notfallversorgung: 459.000 Euro
  • Stufe der umfassenden Notfallversorgung: 688.500 Euro

: Notfallstufenvergütungsvereinbarung (PDF, 64KB)
Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft

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