Vereinbarung der Liste der Krankenhäuser gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 6 KHEntgG

Die vereinbarte Liste enthält die , welche nach § 5 Absatz 2a einen Anspruch auf eine zusätzliche in Höhe von 400.000 Euro haben. Die Liste der Krankenhäusergemäß §9 Absatz1a Nummer 6 KHEntgG wird von den Vertragsparteien auf Bundesebene auf ihrer jeweiligen Internetseite veröffentlicht.

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. (PDF, 273KB) (Stand 08.01.)

Das könnte Dich auch interessieren …