Vereinbarung der Aufwandserstattung 2023 für Leistungen der Krankenhäuser im Rahmen der postmortalen Organspende, Erstattungsbeträge ab 01. Januar 2023 und Aktualisierung der Meldebögen

Ab dem 01. Januar 2023 sind von den Entnahmekrankenhäusern die folgenden neuen Erstattungsbeträge gegenüber der DSO in Rechnung zu stellen

Grundpauschale „IHA-“(nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 TPG)

  • Durchführung der IHA-Diagnostik durch des Krankenhauses ohne Inanspruchnahme von Konsil-Ärzten, die einen gegenüber der DSO haben. € 1.200,-
  • Durchführung der IHA-Diagnostik durch Ärzte des Krankenhauses mit Inanspruchnahme von Konsil-Ärzten, die einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben. € 700,-

Intensivpauschale nach Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalles (nach § 9a Absatz 3 Nummer 2 TPG)

  • Während der Intensivstationsphase nach Zustimmung (auch bei Abbruch auf nach erfolgter Zustimmung) € 1.787,-
  • Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung € 577,-

Entnahmepauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 TPG)

  • Einorganentnahme € 3.018,-
  • Mehrorganentnahme € 4.365,-
  • Abbruch im € 2.856,-

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