Vereinbarung der Aufwandserstattung 2020 für Leistungen der Krankenhäuser im Rahmen der postmortalen Organspende, Erstattungsbeträge ab 01. Januar 2020 und Aktualisierung der Meldebögen

Die Aufwandserstattung für die Leistungen der Krankenhäuser im Rahmen der postmortalen Organspende ist Teil des zwischen den Vertragsparteien zu vereinbarenden DSO-Budgets. Ab dem 01. Januar sind von den Entnahmekrankenhäusern die folgenden neuen Erstattungsbeträge gegenüber der DSO in Rechnung zu stellen:

Grundpauschale „IHA-“(nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 TPG)

  • Durchführung der IHA-Diagnostik durch Ärzte des Krankenhauses ohne Inanspruchnahme von Konsil-Ärzten, die einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben. € 1.300,-
  • Durchführung der IHA-Diagnostik durch Ärzte des Krankenhauses mit Inanspruchnahme von Konsil-Ärzten, die einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben. € 800,-

Intensivpauschale nach Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalles (nach § 9a Absatz 3 Nummer 2 TPG)

  • Während der Intensivstationsphase nach Zustimmung (auch bei Abbruch auf nach erfolgter Zustimmung) € 1.494,-
  • Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung € 541,-

Entnahmepauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 TPG)

  • Einorganentnahme € 2.659,-
  • Mehrorganentnahme € 3.998,-
  • Abbruch im OP € 2.515,-

Ausgleichszuschlag (nach § 9a Absatz 3 Satz 3 TPG)

Zusätzlich zu den Pauschalen ist ein Ausgleichszuschlag in doppelter Höhe der Summe der abgerechneten Pauschalen abzurechnen. Zur Ermittlung des Ausgleichszuschlags wird die Summe der abgerechneten Einzelpauschalen mit dem Faktor 2 multipliziert.

Meldebogen zur Abrechnung der Aufwandserstattung für Organspende (2020) (PDF, 110KB)

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