Umsatzsteuerbefreiung für Privatkliniken ab 01.01.2020

Nach dem neugefassten § 4 Nr. 14 b) aa) USTG sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen eines Krankenhauses, das keine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder nach § 108 SGB V zugelassen ist (), steuerfrei, wenn

  • das Leistungsangebot der Privatklinik demjenigen der zuvor genannten entspricht und
  • die in voraussichtlich mindestens 40 % der jährlichen - oder Berechnungstage auf entfallen, bei denen für die kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem KHG oder der  BPflVO berechnet wurde. […]

Quelle: Curacon

 

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