Sicherstellungszuschläge: Vereinbarung der Liste der Krankenhäuser gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 6 KHEntgG für das Jahr 2022
Gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 6 khentgg vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene jährlich bis zum 30.Juni, erstmals zum 30.06.2019, eine Liste der krankenhäuser, die nach Prüfung durch die Vertragsparteien die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 136c Absatz 3 Satz 2 SGB V (Sicherstellungszuschläge-Regelungen) erfüllen. Ein defizit in der bilanz des Krankenhauses gemäß § 5 Absatz 2 Satz 4 KHEntgG ist keine Voraussetzung für eine Aufnahme in die Liste. Die vereinbarte Liste enthält die Krankenhäuser, welche nach § 5 Absatz 2a KHEntgG einen Anspruch auf eine zusätzliche finanzierung in Höhe von 400.000 Euro haben. Ein krankenhaus, welches mehr als zwei Fachabteilungen vorhält, die die Vorgaben des G-BA gemäß § 136c Absatz 3 Satz 2 SGB V erfüllen, hat darüber hinaus Anspruch auf eine zusätzliche Finanzierung in Höhe von 200.000 Euro jährlich je weiterer vorgehaltener Fachabteilung, welche die Vorgaben nach § 136c Absatz 3 Satz 2 SGB V erfüllt. Die Liste der Krankenhäuser gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 6 KHEntgG wird von den Vertragsparteien auf Bundesebene auf ihrer jeweiligen Internetseite veröffentlicht.