Sicherstellungszuschläge: Vereinbarung der Liste der Krankenhäuser gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 6 KHEntgG

Gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 6 vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene jährlich zum 30.Juni, erstmals zum 30.06., eine Liste der , die nach Prüfung durch die Vertragsparteien die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses () nach § 136c Absatz 3 Satz 2 SGBV (Sicherstellungszuschläge-Regelungen) erfüllen. Ein Defizit in der des Krankenhauses gemäß § 5 Absatz 2 Satz 4 KHEntgG ist keine Voraussetzung für eine Aufnahme in die Liste. Die vereinbarte Liste enthält die Krankenhäuser, welche nach § 5 Absatz 2a KHEntgG einen Anspruch auf eine zusätzliche Finanzierung in Höhe von 400.000 Euro haben. Die Liste der Krankenhäuser gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 6 KHEntgG wird von den Vertragsparteien auf Bundesebene auf ihrer jeweiligen Internetseite veröffentlicht.

Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. (PDF, 546KB)

Das könnte Dich auch interessieren …