Sicherstellungszuschläge: Vereinbarung der Liste der Krankenhäuser gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 6 KHEntgG
Gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 6 KHEntgG vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene jährlich bis zum 30.Juni, erstmals zum 30.06.2019, eine Liste der Krankenhäuser, die nach Prüfung durch die Vertragsparteien die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 136c Absatz 3 Satz 2 SGBV (Sicherstellungszuschläge-Regelungen) erfüllen. Ein Defizit in der Bilanz des Krankenhauses gemäß § 5 Absatz 2 Satz 4 KHEntgG ist keine Voraussetzung für eine Aufnahme in die Liste. Die vereinbarte Liste enthält die Krankenhäuser, welche nach § 5 Absatz 2a KHEntgG einen Anspruch auf eine zusätzliche Finanzierung in Höhe von 400.000 Euro haben. Die Liste der Krankenhäuser gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 6 KHEntgG wird von den Vertragsparteien auf Bundesebene auf ihrer jeweiligen Internetseite veröffentlicht.
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