Sicherstellung ergänzender Strahlentherapie in bayerischen Krankenhäusern

Allgemeinverfügung zur stationären Versorgung durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Am 29. Mai 2024 veröffentlichte das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Allgemeinverfügung zur Sicherstellung ergänzender strahlentherapeutischer Leistungen in der stationären Versorgung (AV Strahlentherapie). Diese Verfügung tritt am 30. Mai 2024 in Kraft und zielt darauf ab, die Versorgungssicherheit in der Strahlentherapie für stationäre Patienten, insbesondere mit onkologischen Erkrankungen, zu gewährleisten.

Wesentliche Inhalte der Allgemeinverfügung

  1. Versorgungsauftrag zugelassener Krankenhäuser
    • Stationäre Versorgungsaufträge der nach §§ 108, 109 SGB V zugelassenen Krankenhäuser umfassen ergänzende strahlentherapeutische Leistungen.
    • Diese Leistungen können durch zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Strahlentherapieeinrichtungen im Auftrag des Krankenhauses erbracht werden, sofern diese sich in unmittelbarem räumlichen Bezug zum Krankenhaus befinden und die erforderlichen Qualitätsanforderungen erfüllen.
    • Strahlentherapien müssen unter bestimmten Bedingungen, wie der Vermeidung von Komplikationen und der Notwendigkeit einer multimodalen Therapie, durchgeführt werden.
  2. Begründung der Verfügung
    • Die aktuelle Praxis, bei der Strahlentherapien während eines Krankenhausaufenthalts in nahegelegenen Praxen durchgeführt werden, soll durch diese Verfügung rechtlich abgesichert werden.
    • Hintergrund sind zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts, die die bisherigen Abrechnungsmodalitäten infrage stellen.
    • Die Verfügung stellt sicher, dass Krankenhäuser ergänzende strahlentherapeutische Behandlungen als veranlasste Leistungen Dritter abrechnen können, ohne finanzielle Nachteile zu erleiden.