Schleswig-Holstein: Kabinett beschließt Landeskrankenhausgesetz

Das Landeskrankenhausgesetz wird das aktuell geltende Gesetz zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ablösen. Es ist um Vorgaben des Europa- und Bundesrechts sowie der Rechtsprechung angepasst und um weitere Regelungsbereiche zur besseren Steuerung durch das Land ergänzt worden. Dem Landeskrankenhausgesetz ging ein umfassendes Anhörungs- und Mitzeichnungsverfahren voraus. Daran waren Akteure aus dem Gesundheits- und Krankenhauswesen in Schleswig-Holstein beteiligt.

Das Landeskrankenhausgesetz hat folgende inhaltliche Schwerpunkte:

  1. Im Landeskrankenhausgesetz wird geregelt, dass Notfallpatientinnen und -patienten vorrangig zu versorgen sind. wird selbst bei voller zur Erstversorgung ärer Notfallpatientinnen und -patienten verpflichtet. Ziel ist es, zu vermeiden, dass Notfallpatientinnen- und patienten vor Ort abgewiesen werden. Außerdem wurde der Behandlungskapazitätennachweis in das Landeskrankenhausgesetz aufgenommen. Dadurch sollen Krankenhäuser dem Rettungsdienst zeitaktuell und unverzüglich ihre Kapazitäten melden, damit Rettungsdienste nicht mehrere Einrichtungen ansteuern müssen und Notfallpatientinnen und -patienten zielgerichtet versorgt werden können. Außerdem haben sich die Krankenhäuser auf interne und externe Schadenslagen durch das Aufstellen und Fortschreiben von Alarm- und Einsatzplänen vorzubereiten. Auch diese Festlegungen dienen dem Schutz der Patientinnen und Patienten.
  2. Mit dem Landeskrankenhausgesetz wird erstmals eine in Schleswig-Holstein eingerichtet. Diese würde zum Beispiel eingreifen, wenn sich Krankenhäuser in erheblicher Weise nicht an die Vorgaben des Landeskrankenhausgesetzes halten. In schweren Fällen kann die Aufsicht auch ein Bußgeld verhängen. Eines der wesentlichen Ziele ist die Stärkung der Patientensicherheit, da Abmeldungen von Krankenhäusern beispielsweise von der Notfallversorgung stärker reglementiert und auch sanktioniert werden können.
  3. Durch das Landeskrankenhausgesetz wird Patientinnen und Patienten mit einem besonderen Betreuungsbedarf wie zum Beispiel Kindern, Menschen mit Handicap oder sterbenskranken Patientinnen und Patienten die Möglichkeit eröffnet, Begleitpersonen – soweit möglich – im Krankenhaus mit aufzunehmen. Außerdem erhält eine Patientenombudsperson zukünftig einen Platz in der Beteiligtenrunde und wird dort die Interessen der Patientinnen und Patienten vertreten.
  4. Mit dem Landeskrankenhausgesetz erhält das Land zukünftig mehr Gestaltungsmöglichkeiten: Im Krankenhausplan kann damit verstärkt auf Zentren und die Wahrnehmung von besonderen Aufgaben an einzelnen spezialisierten Standorten hingewirkt werden. Krankenhäuser, welche die Anforderungen nicht erfüllen oder nicht als Zentren ausgewiesen werden, sollen bestimmte hochspezialisierte Leistungen dann nicht mehr erbringen dürfen.
  5. Die Krankenhausplanung des Landes wird gestärkt durch die Möglichkeit, zukünftig nicht nur wie bisher Fachgebiete (zum Beispiel Innere Medizin, Chirurgie), sondern auch (zum Beispiel hochkomplexe Behandlungen bei einem Schlaganfall) als Versorgungsauftrag an die Krankenhäuser zu geben. Ziel ist, dass die Patientinnen und Patienten in das Krankenhaus gebracht werden, in dem sie eine möglichst qualitativ hochwertige Behandlung erhalten. Erleidet eine Patientin oder ein Patient beispielsweise einen Schlaganfall, so kann die Behandlungsqualität seine spätere Lebensqualität maßgeblich beeinflussen. Um eine qualitativ hochwertige Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Krankenhausleistungen sicherzustellen, erhält das zudem die Möglichkeit, Mindestfallzahlen für bestimmte Leistungen festzulegen. Auch hier steht die bestmögliche Versorgung der Patientinnen und Patienten im Vordergrund.
  6. Durch die Ausweisung von Leistungsgruppen sollen Spezialisierungs- und Konzentrationsprozesse gefördert werden, um auch zukünftig die bestmögliche Versorgung für die Patientinnen und Patienten in Schleswig-Holstein sicherzustellen. Außerdem werden Versorgungsregionen für die psychiatrische Pflichtversorgung festgelegt. Das schafft mehr Transparenz für die Patientinnen und Patienten und macht es dem Rettungsdienst leichter, seine Aufgaben zu erfüllen.
  7. Das Verfahren bei einem Krankenhausträgerwechsel erhält erstmals einen gesetzlichen Rahmen. Es wird klargestellt, dass der Versorgungsauftrag tatsächlich neu vergeben wird.

Quelle: Schleswig-Holstein (PDF, 166KB)

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