Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2019

Ab dem 1. Juli 2019 tritt der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung in der Fassung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Dieser wurde zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) geschlossen und gilt bundesweit. Der Vertrag regelt die genauen Modalitäten der Arzneimittelabgabe in deutschen Apotheken. […]

Quelle: AOK-Gesundheitspartner
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