PrüfvV – Übergangsvereinbarung unter Dach und Fach

Die Vereinbarungspartner auf Bundesebene haben eine Änderung der PrüfvV mit Wirkung zum 01.01. vorgenommen. Auslöser hierfür sind die Änderungen des MDK-Reformgesetzes, das am 01.01.2020 in Kraft tritt.  Kernpunkte dieser Übergangsvereinbarung

  1. Die Regelungen zur Korrektur von Datensätzen nach § 5 Abs. 1 und § 7 Abs.5 PrüfvV sowie die Aufrechnungsregeln nach § 10 PrüfvV finden weiterhin Anwendung
  2. Rechnungskorrekturen der außerhalb eines Prüfverfahrens sind unter Beachtung der des BSG weiterhin zulässig.  
  3. Außerhalb eines Prüfverfahrens durchgeführte Aufrechnungen der Krankenkasse nach Maßgabe der geltenden Rechtsprechung des BSG sind weiterhin möglich.
  4. Die Aufgaben des MDK werden mit Wirkung zum 01.01.2020 vom MD wahrgenommen.
  5. Die Einleitung des Prüfverfahrens gem. § 4 PrüfvV hat spätestens 4 Monate nach Eingang der nach § 3 PrüfvV übermittelten Daten und der entsprechenden Krankenhausrechnung zu erfolgen.
  6. Die Beauftragung des MDK erfolgt bei dem örtlich für das zuständigen MD. Sie hat innerhalb einer 4-Monatsfrist zu erfolgen.
  7. Die Frist zur Übermittlung der Unterlagen durch nach § 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV beträgt 16 Wochen.
  8. Die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse hat innerhalb einer Frist von 13 Monaten zu erfolgen.
  9. Das nunmehr nach § 17c Abs. 2 b KHG (idF des MDK-Reformgesetzes) vorgesehene verpflichtende Erörterungsverfahren vor Klageerhebung findet erst dann Anwendung, wenn die entsprechenden Verfahrensregelungen der Vertragsparteien auf Bundesebene in Kraft getreten sind
  10. Die in § 275c Abs. 3 SGB V (idF des MDK-Reformgesetzes) vorgesehene Strafzahlung gilt nur für Rechnungen der Krankenhäuser, die ab dem 01.01.2020 bei einer Krankenkasse eingehen. Dies bedeutet, dass laufende des MDK, auch wenn Sie erst im Jahr 2020 beendet werden, keine Strafzahlung auslösen.

Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

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