Niedersachsen: Neue Aufsicht über Privatkrankenanstalten nach § 30 Gewerbeordnung

Die Landesregierung hat heute beschlossen, die Zuständigkeit für die Aufsicht über Privatkrankenanstalten vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung auf das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zu verlagern. Unternehmerinnen und Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde nach § 30 GewO. Das ist bereits für alle Krankenhäuser zuständig, die in den des Landes Niedersachsen aufgenommen sind. Darunter sind auch viele Privatkrankenanstalten, die eine Betriebserlaubnis nach dem Gewerberecht benötigen.

Ziel der Verlagerung der Aufsicht im Sinne des § 30 GewO ist die Sicherstellung einer einheitlichen Aufsichtspraxis über alle Krankenhäuser und Krankenanstalten. Gleichzeitig soll die Aufsicht im Bereich der privaten Krankenanstalten intensiviert werden. […]

: Niedersächsische Staatskanzlei

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