Nicht anerkannte Behandlungsmethoden – Vergütungsanspruch für den „letzten Strohhalm“

Die Klinikvergütung setzt eine umfassende Aufklärung voraus, falls Schwerstkranke eine noch nicht anerkannte beanspruchen. Doch letztendlich muss der Patient entscheiden können.

mit besonders schweren oder gar tödlichen Krankheiten müssen selbst entscheiden können, ob sie auch bei hohen Risiken nach ei­nem „letzten Strohhalm“ greifen wollen. Der des Kranken­hauses setzt dann eine ordnungsgemäße und umfassende Aufklärung voraus, wie jetzt das () in entschied.Im Streitfall litt der Patient an einem Mantelzelllymphom. […]

Quelle: Springer Medizin (PDF, 135KB)

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