Nachtrag vom 01.07.2020 zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung vom 17.04.2018

Zuschlag gem. §21 Abs. 6 KHG zur Vergütung der höheren Aufwendungen der Krankenhäuser bei der Materialbeschaffung bei Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (100,-Euro)

Da zum Zeitpunkt der dieses Nachtrages die noch nicht in Kraft getreten ist, aber die Vereinbarungspartner frühzeitig die Entgelte für die EDV-Systeme bereitstellen möchten, wird als Gültigkeitsbeginn vorläufig der 01.07. verwendet. Eine tatsächliche Abrechenbarkeit ist erst für aufgenommene ab dem Inkrafttreten der o.g. Verordnung zulässig. Die bereits bestehenden (50 Euro) werden bis zum 30.09.2020 (statt bisher 30.06.2020) verlängert.

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. (PDF, 502KB)

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