Zur Bescheinigung über die Einhaltung der Strukturmerkmale gemäß § 275d Abs. 2 SGB V (hier: OPS 9-701 (Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen))

S 4 KR 1794/21 ER | Altenburg, Urteil vom 25.01.2022

Der Antragsgegner stellte in seinem Gutachten über die Prüfung von -Strukturmerkmalen im vom 12. November 2021 gegenüber der Antragstellerin fest, dass die des OPS 9-701 in der Version des durch die Antragstellerin nicht erfüllt werden. Der Antragsgegner führte zur Begründung in seinem Gutachten über die Prüfung von OPS-Strukturmerkmalen im Krankenhaus vom 12. November 2021 aus, dass die Antragstellerin das Strukturmerkmal des OPS 9-701 in der Version des OPS 2021 „Erreichbarkeit mindestens eines Mitglieds des Behandlungsteams werktags im Rahmen des üblichen Tagesdienstes (Rufbereitschaft). Darüber hinaus jederzeitige, 24 Stunden an 7 Tagen in der Woche, ärztliche Eingriffsmöglichkeit“ nicht erfülle. Dazu führte der Antragsgegner in seinem Gutachten über die Prüfung von OPS-Strukturmerkmalen im Krankenhaus vom 12. November 2021 insbesondere aus: „…Kritisch ist dabei zu sehen, dass es für die Klinik nur einen gemeinsamen fachärztlichen Rufdienst für die Kinder- und und die Erwachsenenpsychiatrie gibt. …“ […]

 

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