Wer hat noch den Überblick? – Neue Regelungen zum Prüfverfahren!

Mit dem ist erstmal eine gewisse Beruhigung auf Krankenhausseite eingetreten, insbesondere weil die nach § 275c Abs. 2 Satz 1 SGB V  für das Jahr auf maximal 5 % begrenzt worden ist, wobei noch zu klären sein wird, wie diese quartalsbezogene Prüfquote zu berechnen sein wird. […]

Quelle: Medizinrecht Saarland

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