Strafzahlungen gemäß § 275c Abs. 3 SGB V

Die gesetzlichen sind der Auffassung, dass sie den Krankenhäusern auch für Rechnungen vor dem 01.01.2022 eine (Aufschlag nach § 275c Abs. 3 SGB V) aufbürden dürfen, wenn ihre leistungsrechtliche Entscheidung nach diesem Datum liegt. […]

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