Startpunkt für die Strafzahlung nach § 275c Abs. 3 SGB V

Nach wie vor ist umstritten, welcher Anknüpfungszeitpunkt für die Strafzahlungen gilt. Das hat sich jüngst mit Stellungnahmen vom 13.10. und 24.11.2021 hierzu geäußert. Danach sei Anknüpfungszeitpunkt für die Pflicht zur Zahlung eines Aufschlages () die ab dem 01.01.2022 ergangene leistungsrechtliche Entscheidung der , die zu einer Minderung des Rechnungsbetrages führt. Dies hätte zur Folge, dass auch Alt-Rechnungen, die vor dem 01.01.2022 gestellt wurden und für die eine Prüfung veranlasst wurde, eine Strafzahlung auslösen könnten. […]

Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

 

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