SEG 4-Kodierempfehlung 613 „Aufwandspunkte Beatmung“ ergänzt

Bei der zur Erfassung der intensivmedizinischen Komplexbehandlung bei Erwachsenen können u.a. beim Core-10-TISS-Score täglich 5 Aufwandspunkte für die „Apparative Beatmung“ berechnet werden. Was sind die Voraussetzungen für die Berechnung von 5 Punkten pro Tag für die apparative Beatmung bei den Intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur) und 8-98f Aufwändige intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur)?

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Für die apparative Beatmung gilt laut „Dokumentationsvorgaben zur Erfassung der Intensivmedizinischen Komplexbehandlung“ (DIMDI/): „Hier ist die invasive oder nicht invasive Beatmung entsprechend den Kodierrichtlinien mit zugelassenen Beatmungsgeräten gemeint.“ Es können daher nur dann Aufwandspunkte für die apparative Beatmung vergeben werden, wenn es sich um eine invasive oder nicht invasive Beatmung im Sinne der DKR 1001 handelt. Folgende Kriterien müssen zur täglichen Berechnung der Aufwandspunkte für die apparative Beatmung im Rahmen der Erfassung der intensivmedizinischen Komplexbehandlung bei Erwachsenen erfüllt sein:

  • Der Patient muss „intensivmedizinisch versorgt“ sein.
  • Es muss eine positive Druckbeatmung mit einer Druckdifferenz zwischen Inspiration und Exspiration von mindestens 6 mbar bestehen (eine Mindestzeit ist hier nicht erforderlich).
  • Bei einer maschinellen Beatmung, die zur Durchführung einer oder während einer Operation begonnen wird und die nicht länger als 24 Stunden dauert, können keine Aufwandspunkte für die apparative Beatmung berechnet werden.

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