Rechtssicherheit durch Übergangs-PrüfVV 2020?

Für die ab dem 01.01.2020 aufgenommen Patienten gelten differenzierte Regelungen

Die wichtigste dürfte sein, dass nach der das verpflichtende Erörterungsverfahren nach § 17c Abs. 2b KHG erst dann Anwendung finden soll, wenn die entsprechenden Verfahrensregelungen zu dessen Konkretisierung in der bis zum 30.06.2020 diesbezüglich zu überarbeitenden PrüfVV vorliegen. […]

Quelle: Medizinrecht Saarland


Siehe auch:

Übergangsvereinbarung zur Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung –PrüfvV) gemäß § 17c Absatz 2 KHG

Das könnte Dich auch interessieren …