Bei der 5 %-Prüfquote (in 2020) handele es sich nicht um eine starre Prüfquote, wenn Anteil der unbeanstandeten Abrechnungen unter 20 % läge
L 5 KR 145/21 B ER | LSG Rheinland-Pfalz, urteil vom 07.12.2021
Es handele sich bei der 5 %-prüfquote nicht um eine starre Prüfquote. Die Gesetzesänderung durch das covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz bedeute nicht, dass es sich nun um eine endgültige Quote handele, von der es keine Ausnahme mehr gäbe. Für die drei in § 275c Abs. 2 Satz 6 bis 8 SGB V geregelten Ausnahmekonstellationen gestatte das Gesetz weiterhin die Überschreitung dieser Prüfquote. Hätte der Gesetzgeber die hier einschlägige Sonderregelung des § 275c Abs. 2 Satz 6 SGB V außer Kraft setzen wollen, hätte er diese Vorschrift gestrichen. Sie gelte folglich weiter und binde den Antragsgegner, sobald ihre Voraussetzungen erfüllt seien. Im Falle der Antragstellerin habe der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen im vorvergangenen Quartal unter 20 % gelegen, so dass die 5 %-Prüfquote nicht gelte und eine krankenkasse nach dem wirtschaftlichkeitsgebot grundsätzlich befugt sei, alle Rechnungen eines Krankenhauses zu prüfen. Es sei dem Antragsgegner dann nicht gestattet, weitere Prüfaufträge abzulehnen. […]