MDK-Reformgesetz: Voraberörterung und Präklusion – Handlungsempfehlung

Das sieht einerseits zwingend eine einzelfallbezogene Erörterung mit den vor Klageerhebung vor, andererseits auch einen Ausschluss von Einwänden und Tatsachenvorträgen, wenn sie nicht im Rahmen der einzelfallbezogenen Erörterung geltend gemacht worden sind. […] Ausgehend von diesem Sachverhalt kann nur der Rat gegeben werden, alle anstehenden Klagefälle bereits noch im Jahre 2019 anhängig zu machen, da das -Reformgesetz erst ab 01.01.2020 gilt. […]

Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

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