Maßgeblicher Zeitpunkt für die Aufschläge bei Strafzahlungen

L 4 KR 198/22 B ER | LSG -, Beschluss vom 13.06.2022 – Kommentar Bregenhorn-Wendland & Partner Rechtsanwälte

Weiterhin ist umstritten, für welche Strafzahlungen anfallen.

In § 275c Abs. 3 S. 1 SGB V heißt es: „Ab dem Jahr 2022 haben die bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 60 % neben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Abrechnungsbetrag einen Aufschlag auf diese Differenz an die Krankenkassen zu zahlen.“

Das Gesetz verhält sich nur zu der Tatsache, dass die Strafzahlungen „ab dem Jahr 2022″ anfallen sollen. Zu der maßgeblichen Zäsur verhält sich das Gesetz hingegen nicht. Dass das Datum des Zugangs der Leistungsentscheidung durch die nicht maßgeblich sein kann, bestätigte nun das Niedersachsen-Bremen in seinem Beschluss vom 13.06.2022. […]

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