Kein Verbot der Nachkodierung
L 8 KR 173/19 | Hessisches landessozialgericht, Entscheidung vom 21.01.2021 – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk
Mittlerweile setzt sich die Auffassung durch, dass die Nachkodierung einer Krankenhausabrechnung in einem prüfverfahren nicht durch § 7 Abs. 5 prüfvv ausgeschlossen ist. In der Entscheidung des Hessischen LSG wird erneut bestätigt, dass entsprechende Nachkodierungen nicht durch die PrüfvV ausgeschlossen sind. Die nachträgliche Rechnungskorrektur durch ein Krankenhaus ist danach grundsätzlich möglich, wenn das krankenhaus seine nachforderung spätestens bis zum Abschluss des auf die Behandlung folgenden Haushaltsjahrs der krankenkasse geltend macht […]
Quelle: Medizinrecht Saarland
Siehe auch:
Zur Zulässigkeit der nachträglichen Rechnungskorrektur durch ein Krankenhaus bei vollstationärer Krankenhausbehandlung
§ 7 Abs. 5 Prüfverfahrensvereinbarung vom 3. Februar 2016 (PrüfvV 2016) ist auf den Fall der nachträglichen Rechnungskorrektur eines Krankenhauses, die darauf beruht, dass es im Rahmen der Fallprüfung vor Ort zwischen dem MDK und den Krankenhausärzten zu einer übereinstimmenden Beurteilung der richtigen Kodierung des Falles kommt, nicht anwendbar.
Quelle: Hessenrecht