Festlegung des GKV-Spitzenverbandes über die näheren Einzelheiten zur bundeseinheitlichen quartalsbezogenen Auswertung gemäß § 275c Absatz 4 SGB V
Mit dem Ziel des Gesetzgebers, Transparenz zum Abrechnungs- und Prüfgeschehen zu schaffen, ist für den gkv-spitzenverband aufgrund des MDK-Reformgesetzes die Verpflichtung verbunden, quartalsweise und jährlich bestimmte statistische Auswertungen zu veröffentlichen. Im Sinne der einheitlichen Erhebung, Lieferung und auswertung entsprechender Daten waren bis zum 31.03.2020 die Festlegungen gemäß § 275c Absatz 4 SGB V und gemäß § 17c Absatz 6 KHG zu treffen.
Der gkv-Spitzenverband hat die näheren Einzelheiten – nach Durchführung des gesetzlich vorgegebenen Stellungnahmeverfahrens mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Medizinischen Diensten – zum 31.03.2020 festgelegt. Aufgrund des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes war eine Anpassung der Festlegungen erforderlich. Über die zum 17.04.2020 erfolgte Aktualisierung der Festlegungen haben der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft in der 17. Kalenderwoche 2020 jeweils per Rundschreiben informiert. […]
Vorgenommene Änderungen in den beiden Hauptdokumenten ziehen jeweils Folgeänderungen in den zugehörigen Anlagen 1 (Datensatzbeschreibung) und 2 (Prüfungen Ladestrecke) nach sich. In der Anlage 2 wurden zudem Prüfungen ergänzt, um die qualität der Datenlieferungen weiter zu verbessern. Inhaltlich unverändert bleibt die Anlage 3 (IK-Überleitungstabelle).
- Festlegung des GKV-Spitzenverbandes über die näheren Einzelheiten zur bundeseinheitlichen quartalsbezogenen Auswertung gemäß § 275c Absatz 4 SGB V(PDF, 187KB)
- Vergleichsfassung: Festlegung des GKV-Spitzenverbandes über die näheren Einzelheiten zur bundeseinheitlichen quartalsbezogenen Auswertung gemäß § 275c Absatz 4 SGB V V (PDF, 187 KB)
- Festlegung des GKV-Spitzenverbandes über die näheren Einzelheiten zur jährlichen Statistik gemäß § 17c Absatz 6 KHG (PDF, 206KB)
- Vergleichsfassung: Festlegung des GKV-Spitzenverbandes über die näheren Einzelheiten zur jährlichen Statistik gemäß § 17c Absatz 6 KHG (PDF, 271 KB)
- Anlage 1: Datenübermittlung an den GKV-Spitzenverband gemäß § 275c Abs. 4 SGB V sowie § 17c Abs. 6 KHG (PDF, 430KB)
- Anlage 2: Prüfungen für die Ladestrecke Quartalsauswertungen und für die Ladestrecke Jahresstatistik (PDF, 102KB)
- Anlage 3: Überleitungstabelle für Institutionskennzeichen, die vor Aufnahme des Regelbetriebes des Verzeichnisses der Standorte der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen in der Abrechnung verwandt wurden auf in diesem Verzeichnis registrierte Haupt-Institutionskennzeichen (PDF, 93KB)
Quelle: GKV-Spitzenverband