Fallabschließende Krankenhausbehandlung bei geriatrischer frührehabilitativer Komplexbehandlung

Sozialmedizinische Prüfung von Krankenhausabrechnungen im Spiegel von Routinedaten des -Anhalt

Stationäre geriatrische Versorgung findet je nach Bundesland einstufig im Rahmen akutmedizinischer (§ 39 SGB V) oder zweistufig sowohl im Krankenhaus als auch über medizinische Rehabilitationsmaßnahmen (§ 40 SGB V) in Rehabilitationseinrichtungen statt. In Bundesländern mit einstufiger Geriatriestruktur hat sich konzeptionell die fallabschließende geriatrische Krankenhausbehandlung etabliert, bei der kurative (§ 39 SGB V) wie rehabilitative (§ 40 SGB V) Anteile der geriatrischen Behandlung im Kranken- haus erbracht werden

Die vorliegende Forschungsarbeit geht der Frage nach, ob bei der sozialmedizinischen Prüfung von Notwendigkeit und Dauer der GFK die fallabschließende Krankenhausbehandlung in Sachsen Anhalt (beispielhaft für Bundesländer mit einstufiger geriatrischer Versorgungskonzeption) berücksichtigt wird, wenn geriatrische Rehabilitation nicht in Rehabilitationseinrichtungen erbracht werden kann.

Die von den Krankenkassen beauftragten Prüffragen beziehen sich ausschließlich auf den Krankenhausbehandlungsbedarf gemäß § 39 SGB V, nicht auf die Notwendigkeit geriatrischer Rehabilitationsbehandlung nach § 40 SGB V. Im Vergleich von Patientengruppen mit und ohne wohnortnahe Erreichbarkeit geriatrischer Rehabilitationsangebote, die nach den beauftragten Prüffragen stratifiziert wurden, ließ sich die Berücksichtigung verfügbarer geriatrischer Rehabilitationsangebote bei der Beauftragung von Prüfungen zur Notwendigkeit oder Dauer der GFK-Behandlung nicht eindeutig nachweisen. […]

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