Erfolgt die Nichtvorlage einer Dokumentation (hier: NIH bei OPS 8-981) nicht bewusst, sondern (allenfalls) versehentlich, steht dem Krankenhaus eine nachträgliche Einreichung von Unterlagen nach Maßgabe des § 7 Abs 2 Satz 7 PrüfvV (2016) nichts entgegen

L 16/4 KR 18/20 | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.12.2021

Vorliegend hat eine Prüfung im schriftlichen Verfahren stattgefunden. Zwar hat der in seinem als Erledigungsart die „Aktenlage im Krankenhaus“ angeführt, die Beteiligten haben aber übereinstimmend mitgeteilt, dass es sich hierbei um ein Versehen handelte bzw um eine nicht erfolgte Korrektur im -System, nachdem eine ursprünglich geplante Begehung nicht stattgefunden hatte.

Zur Überzeugung des Senats erfolgte die Nichtvorlage der des Neurostatus nicht bewusst, sondern (allenfalls) versehentlich. Dies ergibt sich aus dem gesamten Ablauf: Der MDK hatte der Klägerin eine Liste mit einer Vielzahl von einzureichenden Unterlagen aufgegeben, die diese ausweislich des MDK-Erstgutachtens dezidiert erfüllte und um weitere (beispielsweise die bildgebenden Befunde, verschiedene Konsile und den Medikamentenbogen) erweiterte. In ihrer unverzüglich erfolgten Bitte um Durchführung eines Nachverfahrens bezog sie sich unter Nennung von Namen und Zeiten ganz konkret auf – vermeintlich bereits vorliegende – Unterlagen und erläuterte, wie sich der fehlende neurologische Status hiermit belegen lasse, obwohl zu diesem Zeitpunkt auch nach Maßgabe des § 7 Abs 2 Satz 7 PrüfvV eine nachträgliche Einreichung von Unterlagen noch unproblematisch möglich gewesen wäre. Nachdem der MDK sie schließlich telefonisch auf die fehlenden Dokumente hingewiesen hatte, reichte sie diese ohne weitere Umstände nach. Eine fehlende oder verzögerte Mitwirkung der Klägerin ist während des gesamten Prüf- und Nachverfahrens in keiner Weise zu beobachten gewesen. Ganz offensichtlich ging die Klägerin (unter Umständen fälschlich) davon aus, ihre Obliegenheiten zur Erledigung des Prüfauftrags erfüllt zu haben.

Auf eine solche Konstellation sind die Fristen des § 7 Abs 2 PrüfvV nicht anwendbar. § 7 Abs 2 PrüfvV dient vorrangig, aber nicht allein der Beschleunigung und Verfahrenskonzentration. Diesem Zweck widersprach die Nachreichung des neurologischen Befundes im vorliegenden Fall nicht. Eine Verzögerung des Prüfverfahrens wurde nicht verursacht, indem der MDK telefonisch mit der Klägerin Rücksprache hielt, auf die fehlenden Dokumente aufmerksam machte und das Verfahren daraufhin ohne weiteren Verzug zu einem Abschluss bringen konnte. Im Gegenteil erfüllten die Beteiligten durch diese Vorgehensweise gerade die geforderte Zielvereinbarung einer effektiven und konsensorientierten Zusammenarbeit, die nicht nur in der Gesetzesbegründung seine Erwähnung findet, sondern auch in der PrüfvV selbst umgesetzt ist.

Der gefundenen Auslegung steht auch nicht der Wortlaut des § 7 Abs 2 PrüfvV entgegen. Denn eine dort beschriebene Nachlieferung von Unterlagen setzt voraus, dass überhaupt Kenntnis von fehlenden Dokumenten hat und nicht – wie hier – davon ausgeht, dass sämtliche angeforderten und erforderlichen Unterlagen vorliegen. Anderenfalls liefen die Möglichkeiten zur Nachreichung von Unterlagen ins Leere und die erheblichen negativen Konsequenzen, die die Nichteinreichung für Krankenhäuser haben kann, verkämen zum bloßen Selbstzweck, ohne den objektiven Regelungszweck zu erfüllen […]

Quelle: Rechtsprechung Niedersachsen

 

 

 

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