BSG zu § 7 Abs. 5 PrüfvV (2014): Nachkodierung auch bei Änderung quantitativer Angaben möglich

B1 KR 34/20 R | Bundessozialgericht, vom 18.05.2021 – Kommentar KMH

Es liegen nunmehr die Entscheidungsgründe zum Urteil vom 18.05.2021 (Az. B1 KR 34/20 R) vor. Danach hält der 1. Senat eine Datensatzkorrektur über die im Terminsbericht genannten Konstellationen (Umsetzung des -Prüfergebnisses bzw. Änderung eines Datensatzes, der nicht Gegenstand des Prüfverfahrens war) auch dann für möglich, wenn eine quantitative Änderung vorgenommen wird. […]

Quelle: KMH Medizinrecht

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