BSG klärt Auslegung der Ausschlussfristen der Prüfverfahrensvereinbarung

, B 1 KR 32/20 R , B 1 KR 34/20 R, B 1 KR 37/20 R,
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 18.05.2021 – Terminbericht 19/21 – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk

Das BSG hat in einer Reihe von Entscheidungen am 18.05.2021 die Frage der Auslegung der Ausschlussfristen des § 7 PrüfvV für die geklärt, die seit Jahren zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen den Krankenhäusern und geführt haben und von den Gerichten auch sehr unterschiedlich  gesehen worden ist. In den Verfahren war insbesondere zu klären, ob es sich bei den Fristen des § 7 Abs. 2 und 5 PrüfvV überhaupt um Ausschlussfristen handelt und ob, diese von der gesetzlichen Grundlage in § 17c Abs. 2 KHG gedeckt waren. Auch die Reichweite der Ausschlussfristen war durch das BSG zu klären. Die Entscheidungen liegen einstweilen nur als Terminsbericht vor.

Das BSG ist in den Verfahren dabei durchaus zu differenzierten Ergebnissen gekommen, welche die Position der Krankenhäuser durchaus stärken. […]

Quelle: Medizinrecht Saarland

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