BSG bestätigt Beweisverwertungsverbot bei Nichteinleitung des Prüfverfahrens

B 1 KR 57/22 B | , Beschluss vom 10.11.2022 – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk

Das Bundessozialgericht () hat in einem aktuellen Beschluss vom 10.11.2022 (- B 1 KR 57/22 B -) die Nichtzulassungsbeschwerde einer zurückgewiesen und klargestellt, dass die Nichteinleitung eines Prüfverfahrens durch die Krankenkasse nach § 275 Abs 1c SGB V in der ab dem 1.1. geltenden Fassung auch bei einer isolierten Prüfung der strukturellen Mindestvoraussetzungen einer Komplexleistung im Streit über die Rückerstattung vorbehaltlos gezahlter ein Beweisverwertungsverbot bzgl. der vom nicht herausgegebenen Unterlagen bewirkt. Es gilt ein umfassendes Beweisverwertungsverbot. […]

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