Aufwandspauschale: § 275 Abs. 1c S. 4 ist nicht auf Prüffälle vor dem 01.01.2016 anzuwenden

L 5 KR 622/16 | Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.10.2023

Zum 01.01.2016 wurde § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V eingeführt, der klarstellt, dass jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses, bei der die Krankenkasse den MDK beauftragt und die eine Datenerhebung durch den MDK beim Krankenhaus erfordert, unter die Regelungen des § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V fällt. Die Gesetzesmaterialien erläutern, dass mit dieser Neuregelung die Fristen- und Anzeigeregelung sowie die Aufwandspauschale gemäß Satz 2 und Satz 3 auf jede derartige Prüfung Anwendung finden. Dies betrifft sowohl Auffälligkeitsprüfungen als auch Prüfungen zur sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung, wie sie vom 1. Senat des Bundessozialgerichts angesprochen wurden.

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