Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 rechtmäßig

S 16 KR 731/21 ER | Detmold, Beschluss vom 05.10.2021

Der Wortlaut des § 275 c Abs. 2 S. 6 SGB V enthält keinen Hinweis darauf, dass die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung erst ab dem 01.01.2022 gelten soll. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber es sowohl mit der Einführung des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes vom 27.03. (BGBI I., S. 583) als auch mit dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020 (BGBI I., S. 1028) unterlassen hat zu regeln, dass Satz 6 erst ab dem Jahr 2022 gelten solle, wohingegen er einen solchen Zusatz in § 275 c Abs. 3 SGB V eingefügt hat.

Auch die systematische Auslegung spricht dafür, dass die Prüfquotenaufhebung als Ausnahmeregelung bereits im Jahr 2021 gelten soll. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin führt der Wortlaut des § 275 c Abs. 2 S. 2 SGB V, wonach ab dem Jahr 2022 quartalsmäßig variable Prüfquoten gelten sollen, zu keiner anderen Bewertung. Aus der systematischen Stellung des Satzes 2 vor Satz 6 folgt nicht automatisch, dass auch dieser erst ab dem Jahr 2022 gelten solle. Satz 6 bezieht sich tatsächlich auf § 275 c Abs. 2 S. 5 SGB V. Darin heißt es, dass der eine eingeleitete Prüfung ablehnen soll, wenn die nach Satz 1 oder Satz 4 festgelegte erreicht wurde. Diese Regelung bezieht sich somit eindeutig auch auf den Satz 1, welcher bereits ab 2020 gilt und eine starre Prüfquote von 5 % festlegt. Satz 5 gilt somit ebenfalls im Jahr 2021 und nicht erst ab dem Jahr 2022, obwohl er nach Satz 2 folgt. Daraus kann systematisch nur der Schluss gezogen werden, dass Satz 6 sich ebenfalls auf die Prüfquoten nach Satz 1 und Satz 4 bezieht und somit auch bereits seit dem Jahr 2020 gelten soll. […]

Quelle: openjur

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