§ 7 Abs 2 Satz 2 bis 4 PrüfvV 2014 enthalte eine materielle Präklusionsregelung -Nicht fristgerecht übermittelte Unterlagen an MDK dürfen im späteren Gerichtsverfahren nicht berücksichtigt werden

B 1 KR 9/21 R | Bundessozialgericht, Entscheidung vom 10.11.2021

§ 7 Abs 2 Satz 2 bis 4 2014 enthalte eine materielle Präklusionsregelung mit der Rechtsfolge, dass konkret bezeichnete Unterlagen, die der Medizinische Dienst der (MDK) im Rahmen eines ordnungsgemäßen Prüfverfahrens angefordert, das aber nicht innerhalb der Frist von vier Wochen vorgelegt hat, auch in einem späteren Gerichtsverfahren nicht mehr zur Begründung des Vergütungsanspruchs berücksichtigt werden dürfen. […]

Ob hinsichtlich der ihrer Art nach konkret angeforderten Unterlagen präkludiert ist, ergibt sich aus den Feststellungen des LSG dagegen nicht. Nach § 7 Abs 2 Satz 3 PrüfvV 2014 hat das Krankenhaus die Unterlagen innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Unterlagenanforderung an den MDK zu übermitteln. Es steht nicht fest, wann dem Krankenhaus die des SMD mit der Unterlagenanforderung zuging. Es steht deshalb auch nicht fest, dass die nach den Feststellungen des LSG am 24.3.2015 beim SMD eingegangenen Unterlagen nicht mehr fristgerecht eingegangen sind. […] Das LSG muss im wiedereröffneten Berufungsverfahren zunächst Feststellungen zum Beginn und dem Ende der Frist nach § 7 Abs 2 Satz 3 PrüfvV 2014 treffen.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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