MDK und DRGs

Leistungen zu Lasten der Gesetzlichen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich erbracht werden und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 12, Abs. 1 SGB V). Die im macht die Leitungserbringung im Krankenhaus transparent. Die Krankenkassen können die Abrechnung im Krankenhaus überprüfen lassen, indem sie Aufträge zur an den MDK richten, die dieser anhand von den zur Verfügung zu stellenden Dokumenten zu beantworten hat. […]

Quelle:  thieme-connect.com

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