MDK-Rückstellungen – Ist Entspannung zu erwarten?

für Fälle vor dem 01.01.2017 können grundsätzlich unter Berufung auf § 109 Abs. SGB V im 2018 aufgelöst werden

Mit dem im Rahmen des PpSG neu eingefügten § 109 Abs. 5 SGB V verjähren mit Wirkung ab 01.01.2019 Ansprüche der auf erbrachter Leistungen und Ansprüche der auf von geleisteten Vergütungen zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Die Verkürzung auf zwei Jahre gilt für Ansprüche der Krankenkassen auch rückwirkend für alle Fälle vor dem 01.01.2017 […]

Quelle: CURACON

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