Zur Durchführung der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V

L1 KR 9/21 |  , vom 16.12.2021 – Kommentar Bregenhorn-Wendland & Partner Rechtsanwälte

Seitens der gesetzlichen wird die Durchführung der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V häufig mit der Begründung abgelehnt, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherten im Inland nicht mehr feststellbar sei. Das LSG Hamburg hat nunmehr die Anforderungen an die Ermittlungstätigkeiten der Kassen präzisiert. […]

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