Krankenkasse habe zur Prüfung von Honorarkürzungen Anspruch auf Auskünfte aus Ermittlungsverfahren gegen Ärzte

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass gesetzliche Krankenkassen als öffentliche Stellen im Sinne des § 474 Abs. 2 StPO anzusehen sind.
Sie können damit Einsicht in Ermittlungsakten beantragen, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Krankenkasse Auskünfte aus einem gemäß § 153a StPO eingestellten Ermittlungsverfahren erhalten, das sich gegen einen niedergelassenen Arzt und zwei Geschäftsführer eines Labors richtete. Ziel der Kasse war die Prüfung möglicher Unregelmäßigkeiten bei ärztlichen Abrechnungen.