Ein eindeutiges Zeichen der Wertschätzung für die gute Arbeit der Sozialen Selbstverwaltung

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts () hat gestern entschieden, dass der GKV-Spitzenverband die vom Gesetzgeber angeordneten Zahlungen an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) verweigern durfte, weil die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften verfassungswidrig sind. Beitragsgelder der Gesetzlichen dürfen nicht für die von Behörden mit gesamtgesellschaftlicher Aufgabe wie der BZgA zweckentfremdet werden, sondern müssen direkt dem selbstverwalteten Gesundheitswesen zugutekommen. […]

Quelle: vdek

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