Aufschlagsvereinbarung (AUF-VB)

über die Geltendmachung des Aufschlages gemäß § 275c Absatz 3 SGB V im Wege elektronischer (AUF-VB)

Der und die Deutsche (Vertragsparteien) haben das Nähere zur Geltendmachung des Aufschlages im Weg der elektronischen Datenübertragung zu vereinbaren. Die Vertragsparteien kommen diesem gesetzlichen Auftrag mit der vorliegenden Vereinbarung nach. […]

Die technische Umsetzung der der in dieser Vereinbarung geregeltenMitteilungen wird in der Vereinbarung zum nach § 301 Absatz 3 SGB V geregelt. Eine elektronische Datenübermittlung erfolgt ab dem 01.07.2023.

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